Darf ich nach dem Mietrecht einfach eine Katze halten? Viele sind verwirrt. Es gibt zu dem Thema Mietrecht und Katzenhaltung so viele unterschiedliche Aussagen. Tatsächlich kommen die sehr verschiedenen Aussagen wohl vor allem, aus den immer wieder erfolgten Änderungen und Urteilen der unterschiedlichsten Gerichten, die sich im Thema Mietrecht immer wieder auch mit der Katzenhaltung beschäftigt haben. Eine Zeitlang war es so, dass der Vermieter durchaus die Haltung von Katzen und Hunden im Allgemeinen verbieten durfte. Nur die Haltung von Kleintieren war im Mietrecht auch ohne Genehmigung des Vermieters möglich. Zu den Kleintieren gehörten zum Beispiel Hamster, Fische und andere kleine Tiere. Nicht aber Hunde und Katzen. Mittlerweile hat aber der Bundesgerichtshof anders in dieser Sache entschieden wodurch die Lage nun umgekehrt ist.
Mietrecht – Katze in der Wohnung
Die Entscheidung durch den BGH legt einen neuen Blickwinkel zu Grunde. Eine allgemeine Aussage des Vermieters, die eine Haltung von Katzen oder Hunden verbietet, ist im Mietrecht nun ungültig. Das gilt auch für einen pauschalen Passus im Mietvertrag. Hier dürfen Hunde und Katzen nicht einfach so ausgeschlossen werden. Das ist nun als ungültig zu betrachten.
Generell kann ein Vermieter im Mietrecht aber natürlich die Haltung von Katzen oder Hunden ausschließen. Aber nur im individuellen Fall, wenn die Katze zum Beispiel als Störfaktor gilt. Hierbei muss der Grund konkretisiert werden. Eine einfache pauschale Aussage, dass die Katze oder der Hund ein Störfaktor ist, darf der Vermieter nicht mehr tätigen. Die Chancen auf eine Katzenhaltung in der Wohnung haben sich damit nun deutlich verbessert.
Mietrecht – Zunächst mit dem Vermieter sprechen
Wer eine Katze halten möchte, sollte zunächst das Gespräch mit dem Vermieter suchen, wenn entweder nichts im Mietvertrag dazu steht oder die alte Klausel, das eine Tierhaltung ausgeschlossen ist, vermerkt wurde. Es macht häufig wesentlich mehr Sinn, ein gutes Gespräch –freundlich- zu führen und dabei die Gründe für die Tierhaltung zu nennen. Meistens führt dieser Schritt zum Erfolg. Sinnvoll kann dabei auch die Erwähnung sein, das eine Haftpflichtversicherung besteht. Diese übernimmt bei Schäden durch Katzen die Begleichung, nicht aber bei Hunden!
Was ist ein Störfaktor im Mietrecht
Wenn ein Vermieter eine Katze verbietet, muss er dafür nun einen klaren Störfaktor benennen. Das Nennen eines Grundes reicht aber nicht aus. Vielmehr muss er dabei konkret werden. Eine allgemeine Äußerung, dass der Boden der Wohnung durch die Katze -aufgrund der Lebenserfahrung des Vermieters- reicht in der Regel nicht aus. Wohl aber die Größe und die Beschaffenheit im Einzelfalle. Ein anderer Störfaktor kann ein Mieter in dem Objekt sein, der eine Katzenallergie hat. Auch das zu laute Miauen einer Katze kann als Störfaktor im Mietrecht gelten. So kommt das zum Beispiel häufig bei Katzen vor, die Taub sind und um einiges lauter (vor allem nachts) schreiben als andere Katzen.
Generell gilt somit im Mietrecht, das der Störfaktor genau benannt werden muss und das eine allgemeine Aussage keinen Bestand hat. Damit stehen die Chancen für Tierliebhaber auf die Haltung einer Katze oder einem Hund nunmehr wieder sehr gut.
Bild von Marc Boberach / pixelio.de